Zugang zum Netz
Unser Ziel ist es, Zugangsbarrieren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu digitalen Netzwerken abzubauen, gewerkschaftliche Präsenz in elektronischen Netzwerken auszubauen und grundlegende Rechte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kommunikation in diesen Netzen zu schaffen.
Gewerkschaften
Gemäß § 2 Abs.2 BetrVG haben die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Zugangsrecht zu den Betrieben zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Darüber hinaus steht den Gewerkschaften und ihren Mitgliedern auf der Grundlage von Artikel 9 Abs.3 Grundgesetz das Recht auf Information und Werbung zu.
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Betriebs- und Personalräte
Das BAG hat im September 2003 (7 ABR 8/03) entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Nutzung von im Betrieb vorhandenen elektronischen Kommunikationssystemen zu gestatten, wenn diese Systeme im Betrieb bereits allgemein genutzt werden. Weitere Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Beschäftigte
Gesetzliche Vorschriften oder ausdrückliche arbeitsrechtliche Regelungen, die einen Anspruch auf Zugang zum Inter-/ Intranet oder für die E-Mail-Nutzung begründen, gibt es bisher nicht. Rechte und Pflichten ergeben sich daher in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung oder aus betrieblicher Übung.
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