Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 (Az.: 17 TaBV 607/08)
Internetzugang für Betriebsrat ist erforderlichDer Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat wahrnimmt, ist dabei ohne Belang. impressum datenschutz druckversion ![]() rss-feed seitenanfang© 2010 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr
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