Onlinerechte für Beschäftigte - Überwachung am Arbeitsplatz
Service
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 (Az.: 17 TaBV 607/08)

Internetzugang für Betriebsrat ist erforderlich

Der Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat wahrnimmt, ist dabei ohne Belang.


impressum   datenschutz   druckversion   RSS-Feed abonnieren rss-feed   seitenanfang
© 2010 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr

Kooperationsgewerkschaften dgb-startseite ver.di - startseite ig metal

interaktiv

Freiheit statt Angst: Demo am 11.9.2010 in Berlin
Gegen Vorratsdatenspeicherung!
ver.di-Positionen zur Vorratsdatenspeicherung
Diskutieren Sie mit uns in unserem Forum!
Ihr Chef weiß alles...