Onlinerechte für Beschäftigte - Überwachung am Arbeitsplatz
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Urteil des LAG Kiel vom 23.01.2008 (Az.: 3 Sa 305/07)

Dienstliche E-Mail-Adresse mit Vor- und Nachnamen zulässig

Das Landesarbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass die Nennung des Vor-
und Nachnamens in der E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin zulässig ist.

Diese hatte gegen die Anweisung der Stadt Lübeck geklagt, weil sie als Sachbearbeiterin im Jugendamt häufig mit äußerst problembehafteten Sozialfällen zu tun habe und durch die Verwendung des Vornamens auf dem städtischen Briefpapier und in der E-Mail-Adresse Belästigungen im Privatleben befürchtete. Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen "personalisierten" Behördenauftritt obliege grundsätzlich seinem Organisationsermessen, urteilte das LAG. Die Nennung von Vor- und Nachnamen verletze in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem echtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf.

Quelle: ver.di-Newsletter Internet-Recht - ISSN 1866-5187, Ausgabe 4/2008


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