Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 01.12.2000 (Az. 6 Sa 562/99)
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung per E-MailDas Verteilen von Werbematerial für eine Gewerkschaft auch während der Arbeitszeit ist grundsätzlich zulässig.(vom erweiterten Schutzbereich des Artikel 9 Absatz 3 GG gedeckt) Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles und die Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen beider Parteien (wirtschaftliche Betätigungsfreiheit/Informationsfreiheit)BR und Gewerkschaftsmitglied hatte privat von zu Hause aus ca. 350 Mitarbeitern an deren dienstliche E-Mail Adresse Rundmail geschickt, in dem er für Beitritt zur Gewerkschaft warb. Die erteilte Abmahnung war unzulässig. impressum datenschutz druckversion ![]() rss-feed seitenanfang© 2010 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr
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