Urteil des AG Wesel vom 21.03.2001 (Az. 5 Ca 4021/00)
Kündigung wegen privater Internetnutzung
Es werden aber keine genauen Abgrenzungskriterien genannt, wann das Ausmaß der vom Arbeitgeber noch hinzunehmenden privaten Nutzung überschritten ist. Die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unwirksam, wenn kein ausdrückliches Verbot privaten Internetsurfens besteht (100 Stunden über mehrer Monate kein ausreichend schwerer Grund) und die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, bei der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, der Arbeitgeber sei hiermit einverstanden.