Onlinerechte für Beschäftigte - Überwachung am Arbeitsplatz
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Urteil des AG Frankfurt im Februar 2002

Eingeschränkte Nutzung des Intranets durch Betriebsrat

Das Merkmal der Erforderlichkeit wurde vom Betriebsrat nicht substantiiert dargelegt
Es ist Sache des Arbeitgebers, welches von mehreren sachgerechten Mitteln zur Information er zur Verfügung stellt. Arbeitgeber stellte üblichen Informationsmittel sowie das E-Mail System zur Verfügung. Betriebsrat hat eigene Homepage im Intranet, muss bei der Informationseinstellung aber über den Administrator. BR hat nicht konkret vorgetragen, wieso er bei der Gesamtheit der ihm eingeräumten Maßnahmen bei der Erfüllung seiner Informationspflichten behindert wird.


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