Urteil des LAG Niedersachsen vom 26.4.2002 (Az. 3 Sa 726/01 B)
Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens im BüroPrivates Surfen kann nach Auffassung des LAG Niedersachsen zur fristlosen Kündigung führen. Das Gericht bestätigte ein Urteil des Arbeitsgerichts Hannover, das eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters für wirksam hielt, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischen Inhalt aus dem Internet auf die Festplatte des betrieblichen PC heruntergeladen hatte. Darüber hinaus hatte er eine Homepage mit erotischem Inhalt von seinem Arbeitsplatz ins Netz gestellt.Im Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung, die die private Internetnutzung untersagt und im Juli 2000 hatte der betroffenen Arbeitnehmer noch „Richtlinien über den Einsatz von Informationstechnologie“ mit seiner Unterschrift anerkannt. Die Gründe für die fristlose Kündigung sind nach Auffassung des Gerichts das „unstreitige, nicht unerhebliche Fehlverhalten des Klägers.“ Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, da ein Vertrauensverstoß vorliege. impressum datenschutz druckversion ![]() rss-feed seitenanfang© 2010 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr
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