Urteil des AG Frankfurt vom 16.03.2004 (Az 4 Ga 43/04)
Widerspruch gegen Kündigung per eMail grundsätzlich unwirksam
Laut Urteil des AG Frankfurt ist die Kommunikationsform der eMail für alle Handlungen ungeeignet, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt. Das gilt also auch für Kündigungen, Aufhebungsverträge und Widersprüche bzw. Zustimmungen des Betriebsrates bei Kündigungen. Die Richter erklärten in dem Verfahren den per eMail ausgesprochenen Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam, da die eigenhändige Unterschrift des jeweiligen Unterzeichners fehle.