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Urteil des LAG Hamm vom 12.03.2004 (Az. 10 TaBV 161/03)

Betriebsrat im Intranet

Das LAG Hamm hat in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 12. März 2004 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht eigenmächtig – ohne vorherige Zustimmung des (Gesamt-) Betriebsrates – einzelne Seiten des Betriebsrates aus dem Intranet löschen darf. (AZ 10 TaBV 161/03, noch nicht veröffentlicht).

Der Betriebsrat der Commerzbank in Dortmund hatte während der Tarifauseinandersetzungen im Jahr 2002 gewerkschaftliche Positionen und Forderungen ins Intranet gestellt. Dies passte dem Arbeitgeber nicht und er entfernte ohne vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat diese Seiten. Das Gericht stellte klar, dass dies eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit und mithin unzulässig sei.


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