Onlinerechte für Beschäftigte - Überwachung am Arbeitsplatz
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Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2004

Keine fristlose Kündigung bei Aufruf von Pornoseiten

Wer am Arbeitsplatz Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufruft, darf nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Der Mitarbeiter müsse zunächst abgemahnt werden. Erst wenn die Abmahnung keinen Erfolg habe, stehe fest, dass sich der Vertrauensbruch nicht mehr beheben lasse.
(Quelle: www.heise.de)


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