Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2004
Keine fristlose Kündigung bei Aufruf von PornoseitenWer am Arbeitsplatz Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufruft, darf nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Der Mitarbeiter müsse zunächst abgemahnt werden. Erst wenn die Abmahnung keinen Erfolg habe, stehe fest, dass sich der Vertrauensbruch nicht mehr beheben lasse.(Quelle: www.heise.de) impressum datenschutz druckversion ![]() rss-feed seitenanfang© 2010 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr
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