Urteil des LAG Hamm vom 07.06.2004 (Az. 10 TaBV 161/03)
BR und Intranetnutzung / Keine Zensur durch den ArbeitgeberDas LAG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber einseitig vom Betriebsrat in das bankinterne Intranet eingestellte Seiten entfernen darf. Das Intranet steht dem Betriebsrat zur Verfügung. Auf der Seite „Betriebsrat und ver.di“ können Informationen der Gewerkschaft eingesehen werden. In den Tarifauseinandersetzungen im Jahr 2002 hatte der Betriebsrat Informationen über die Tarifverhandlungen und u.a. auch einen Streikaufruf der Gewerkschaft ver.di auf die Seite gestellt. Der Arbeitgeber veranlasste daraufhin die Sperrung der Seite „Betriebsrat und ver.di“.Das LAG hat klargestellt, dass die vom Arbeitgeber veranlasste Sperrung der Seite eine Behinderung der Amtstätigkeit des Betriebsrates darstellt. „ Die Entfernung von Informationen und Beiträgen aus dem Intranet, die der Betriebsrat eingestellt hat, stellt eine unzulässige Erschwerung der Pflicht des Betriebsrates zur Information der Belegschaft dar. Welche Informationen der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm – ähnlich wie bei der Nutzung des schwarzen Brettes – allein zu entscheiden. Die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, einseitig die Seiten zu sperren. Der Arbeitgeber muss vielmehr mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln – ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – vorgehen, wenn er eine Veröffentlichung durch den Betriebsrat für unzulässig hält. Eine weitere Entscheidung, die nach den höchstinstanzlichen Entscheidungen vom September 2003 den Betriebsrat bei der Nutzung des Intranets unterstützt und Sicherheit gibt. impressum datenschutz druckversion ![]() rss-feed seitenanfang© 2010 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr
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