Urteil des BAG vom 29.06.04 (Az. 1 ABR 21/03)
Videoüberwachung am ArbeitsplatzEine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft ist unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig!Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Berliner Briefverteilzentrum der Post AG sind in einer großen Halle in mehreren Schichten insgesamt etwa 650 Arbeitnehmer beschäftigt. Tägliche werden ca. 2,5-3 Mio Briefsendungen umgeschlagen. Wie auch im Bereich anderer Zentren kommt es bei den über das Berliner Briefzentrum laufenden Sendungen zu Verlusten. Zur Reduzierung der Verluste plante die Arbeitgeberin die Einführung einer Videoüberwachung. In einem Einigungsstellenverfahren wurde die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung durch in der Halle sichtbar angebrachte Kameras beschlossen. Die Videoanlage soll verdachtsunabhängig wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden können. Für die Arbeitnehmer ist nicht erkennbar, wann die Anlage im Betrieb ist. Die Aufzeichnungen müssen in der Regel spätestens nach acht Wochen gelöscht werden. Diesen Beschluss hat der Betriebsrat angegriffen und letztendlich vor dem BAG gewonnen. Das BAG entschied, dass eine auf die Umstände des jeweiligen Falles bezogene Abwägung erforderlich ist. Einerseits hat die Arbeitgeberin die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits wird durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebührt der absolute Vorrang. Im vorliegenden Fall war die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung unverhältnismäßig. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/04 des BAG) impressum datenschutz druckversion ![]() rss-feed seitenanfang© 2010 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr
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