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Urteil des BAG vom 20.01.2009 (Az. 1 AZR 515/08)
Gewerkschaftswerbung per E-MailDas Bundesarbeitsgericht bestätigt unsere Haltung, dass gewerkschaftliche Information und Werbung auch an betriebliche E-Mail-Adressen gesandt werden darf. Der Arbeitgeber muss entsprechende Nutzung zulassen, auch wenn der Gebrauch von E-Mailadressen zu privaten Zwecken untersagt ist.![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() © 2018 Onlinrechte für Beschäftigte, alle Rechte vorbehalten, Angaben ohne Gewähr ![]() |
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